Allgemeine Geschäftsbedingungen
AQUAWAY · Ammar Kabaklija · 9020 Klagenfurt, St. Ruprechter Straße 59 · Stand: 2026
Hinweis: Diese AGB wurden auf Basis der bestehenden Vertragsgrundlage für das erweiterte Leistungsportfolio der AQUAWAY – Ammar Kabaklija überarbeitet. Sie dienen als Vertragsgrundlage und ersetzen alle früheren Versionen.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Aquaway Ammar Kabaklija, mit der Geschäftsanschrift 9020 Klagenfurt, St. Ruprechter Straße 59 (im Folgenden „Auftragnehmer"), und den jeweiligen Bestellern von Dienstleistungen (im Folgenden „Auftraggeber"), soweit ihre Geltung im zugrundeliegenden Vertrag vereinbart wurde.
1.2 Das Leistungsportfolio des Auftragnehmers umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:
- Gebäudereinigung (Fensterreinigung, Fassadenreinigung, Dachreinigung, Photovoltaik-Reinigung, Naturstein- & Bodenreinigung)
- Hausbetreuung & Hausmeisterservice
- Spezialreinigung (Baureinigung, Teppich- & Polsterreinigung, Graffiti-Entfernung)
- Saisonale Leistungen (Winterdienst, Grünflächenpflege & Gartenpflege)
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, um Vertragsbestandteil zu werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers enthalten eine Beschreibung des Leistungsumfanges (Leistungsverzeichnis), der Leistungsdauer sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
2.2 Der Auftragnehmer ist, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, an seine Angebote 14 Tage gebunden.
2.3 Der Vertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber und dessen Übermittlung an den Auftragnehmer zustande. Das unterzeichnete Angebot bildet den Vertrag (im Folgenden „Vertrag").
3. Vertragslaufzeit
3.1 Sofern nicht die einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichenden Fristen vereinbart wurden.
3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen im Rückstand ist, wesentliche Vertragspflichten verletzt oder dem Auftragnehmer die Leistungserbringung unzumutbar macht.
4. Allgemeine Bestimmungen und Leistungsumfang
4.1 Die vereinbarten Leistungen werden am vom Auftraggeber angegebenen oder gemeinsam festgelegten Durchführungsdatum, für die gewählte Dauer oder gewünschte Anzahl der Einsätze, am vereinbarten Leistungsort erbracht.
4.2 Das vereinbarte Entgelt bezieht sich ausschließlich auf gewöhnliche Verschmutzungen. Außergewöhnliche Verschmutzungen — insbesondere besonders ekelerregende, giftige oder gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Bauarbeiten sowie solche, die Speziallösungsmittel erfordern — sind vom Vertrag nicht umfasst und sind stets gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen.
4.3 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen stets mit eigenen Betriebsmitteln und hat freie Hand in der Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu beauftragen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang verantwortlich.
4.5 Sämtliche Leistungen werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften, Normen und anerkannten Regeln der Technik erbracht.
5. Sonderbestimmungen Gebäudereinigung
5.1 Diese Klausel gilt ergänzend, wenn Gegenstand des Vertrages Leistungen der Gebäudereinigung sind. Dazu zählen insbesondere: Fensterreinigung, Fassadenreinigung, Dachreinigung, Photovoltaik-Reinigung sowie Naturstein- und Bodenreinigung.
5.2 Fensterreinigung: Gereinigt werden Glasflächen, Rahmen und Fensterbänke im vereinbarten Umfang. Nicht erfasst sind innenliegende Jalousien, Rollos oder sonstige Einbauten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, die auf vorhandene Mängel an Fensterrahmen, Dichtungen oder Verglasung zurückzuführen sind.
5.3 Fassadenreinigung: Umfasst die Reinigung der vereinbarten Fassadenflächen mit geeigneten Mitteln und Methoden. Strukturbedingte Verfärbungen, dauerhaft eingebrannte Verunreinigungen oder Materialermüdungen begründen keinen Mangel. Für Beschädigungen, die auf vorhandene Risse, undichte Fugen oder andere bauliche Mängel zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
5.4 Dachreinigung: Die Reinigung von Dachflächen (Ziegel, Bitumen, Metall, Flachdach) erfolgt nach vorheriger gemeinsamer Begehung und Dokumentation des Zustands. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine gefahrlose Begehbarkeit gewährleistet ist; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
5.5 Photovoltaik-Reinigung: Die Reinigung von Photovoltaikmodulen erfolgt ausschließlich mit modulschonenden, herstellerkompatiblen Mitteln und Methoden. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche relevanten Herstelleranweisungen und technischen Spezifikationen der Module zu übermitteln. Für Schäden, die auf nicht gemeldete oder nicht erkennbare Vorschäden (Mikrorisse, Laminatfehler etc.) zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5.6 Naturstein- und Bodenreinigung: Die Reinigung erfolgt mit den für das jeweilige Material geeigneten Mitteln. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vorab über die Art des Belags und etwaige Besonderheiten (Versiegelungen, Imprägnierungen, empfindliche Materialien) zu informieren. Bei unterlassener oder unrichtiger Information haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstandene Schäden.
5.7 Bei der Reinigung von Glasflächen mit Mörtelresten oder sonstigen starken Verschmutzungen (z.B. Quarzkristalle im Mörtel) kann es zu Kratzspuren kommen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung; der Auftraggeber oder dessen Lieferant ist für einen ausreichenden Schutz der Glasflächen (z.B. Folierung) verantwortlich.
6. Sonderbestimmungen Hausbetreuung & Hausmeisterservice
6.1 Diese Klausel gilt ergänzend, wenn Gegenstand des Vertrages Hausbetreuungs- oder Hausmeisterleistungen sind.
6.2 Zu den Leistungen der Hausbetreuung zählen, vorbehaltlich der detaillierten Beschreibung im Vertrag: Reinigung von Böden, Stiegenhäusern und Fensterbänken, Entsorgung von Müll aus Gemeinschaftsbereichen sowie Rasenmäharbeiten, Strauch- und Heckenschnitt.
6.3 Hausmeisterleistungen umfassen, vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung: Kontrolle und Meldung von Mängeln an der Liegenschaft, Kleinreparaturen im Rahmen des vereinbarten Stundenkontingents, Betreuung der Haustechnik (Heizung, Aufzug, Außenbeleuchtung) sowie Koordination mit Handwerkern und Behörden nach Anweisung des Auftraggebers.
6.4 Die Leistungen werden an Werktagen zwischen 07:00 und 18:00 Uhr erbracht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6.5 Das Entgelt ist pauschaliert. Ausfälle durch gesetzliche Feiertage sind in der Pauschale enthalten. Bei einer Reinigungsfrequenz von einmal pro Woche oder seltener wird stattdessen ein Ersatztag angeboten. Nimmt der Auftraggeber diesen aus Gründen seiner Sphäre nicht in Anspruch, erfolgt keine Gutschrift. Urlaubs- und Betriebssperren von mehr als drei zusammenhängenden Werktagen werden bei rechtzeitiger Bekanntgabe (mindestens vier Wochen vorher) aliquot vom Monatspauschalpreis abgezogen.
6.6 Zur Kennzeichnung betreuter Liegenschaften gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die temporäre Anbringung von Firmenschildern an Hauswänden, Zäunen oder ähnlichen Stellen für die Dauer der Betreuung.
7. Sonderbestimmungen Spezialreinigung
7.1 Diese Klausel gilt ergänzend, wenn Gegenstand des Vertrages Leistungen der Spezialreinigung sind. Dazu zählen insbesondere: Baureinigung, Teppich- und Polsterreinigung sowie Graffiti-Entfernung.
7.2 Baureinigung: Zu den Leistungen zählen die Reinigung von Baustellen nach Abschluss von Bauarbeiten, die Entfernung von Baustaub und Schmutz von Oberflächen sowie die Endreinigung von Gebäuden vor Übergabe. Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder baubedingte starke Verschmutzungen aufweisen, können Kratzspuren entstehen; hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Schutz von Glasflächen obliegt dem Auftraggeber oder dessen Lieferanten.
7.3 Teppich- und Polsterreinigung: Die Reinigung erfolgt mit den für das jeweilige Material geeigneten Verfahren (Heißdampf, Nassreinigung, Trockenreinigung). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vorab über die Materialzusammensetzung und etwaige Vorschäden zu informieren. Verfärbungen oder Schrumpfungen, die auf nicht gemeldete Vorschäden oder herstellungsbedingte Materialeigenschaften zurückzuführen sind, begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Nicht jede Verschmutzung (z.B. eingebrannte Flecken) ist vollständig entfernbar; diesbezügliche Einschränkungen werden vorab kommuniziert.
7.4 Graffiti-Entfernung: Die Entfernung erfolgt mit geeigneten Mitteln, die dem jeweiligen Untergrund angepasst sind. Eine vollständige, rückstandslose Entfernung kann je nach Alter, Farbe und Untergrund nicht in jedem Fall garantiert werden. Der Auftraggeber wird vorab über die Erfolgsaussichten informiert. Verbleibende Schatten oder leichte Verfärbungen nach vollständiger Behandlung begründen keinen Mangel, sofern vorab darauf hingewiesen wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden am Untergrund, die auf die Beschaffenheit des Untergrundes selbst oder auf vorhandene Vorschäden zurückzuführen sind.
8. Sonderbestimmungen Winterdienst
8.1 Diese Klausel gilt ergänzend, wenn Gegenstand des Vertrages der Winterdienst ist.
8.2 Zu den Leistungen des Winterdienstes zählt, vorbehaltlich der detaillierten Beschreibung im Vertrag, die laufende Schneeräumung und Streuung von vorab spezifizierten Flächen.
8.3 Der Auftragnehmer reinigt die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Winterperiode vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres von Schnee und bestreut diese bei Glatteis. Der Vertrag gilt abweichend von §§ 3.1 und 3.2 für die aktuelle Wintersaison und endet am 31.03. Beide Parteien können den Vertrag mit einmonatiger Frist, spätestens bis 31.07. eines jeden Jahres schriftlich kündigen, sodass die Kündigung spätestens am 31.07. beim Auftragnehmer einlangen muss.
8.4 Die Leistungserbringung erfolgt gemäß § 93 StVO: Räumung zwischen 06:00 und 22:00 Uhr; bei andauerndem Schneefall Folgeeinsätze in Intervallen von 5–7 Stunden; Einsatzbeginn spätestens 4 Stunden nach Liegenbleiben des Schnees bzw. Auftreten von Glatteis.
8.5 Die Räumbreiten entsprechen dem gesetzlichen Mindestmaß, sofern nicht schriftlich anders vereinbart: Gehsteige zu 2/3 ihrer Breite, mindestens 1,5 m; Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m; Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen 2,5 m; Haus- und Müllzugänge 1 m.
8.6 Bei wetterbedingten Extremsituationen (Verkehrszusammenbruch, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, anhaltender gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Verhältnisse, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, nachgeholt.
8.7 Eine vollständig schneefreie Räumung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen oder Schnee abzutransportieren. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, Ursachen der Eisbildung (undichte Dachrinnen, Dachlawinen etc.) zu beseitigen.
8.8 Folgende Sonderleistungen sind nicht vom Pauschalentgelt umfasst und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung:
- Schneeräumung von zugeparkten Flächen
- Schneeabtransport
- Schwarzräumung
- Tauwetterkontrolle ohne natürlichen Niederschlag
- Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Stellen
8.9 Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zum Zeitpunkt des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nur, wenn dem Auftragnehmer rechtzeitig zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Schlüsselverlust wird nur der Wert des Einzelschlüssels ersetzt.
8.10 Das vereinbarte Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß witterungsbedingter Arbeiten und besteht auch dann in voller Höhe, wenn Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. ausbleibender Niederschlag, Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte).
8.11 Zur Kennzeichnung betreuter Liegenschaften gestattet der Auftraggeber die temporäre Anbringung von Firmenschildern für die Dauer der Betreuung.
9. Sonderbestimmungen Grünflächenpflege & Gartenpflege
9.1 Diese Klausel gilt ergänzend, wenn Gegenstand des Vertrages Grünflächen- oder Gartenpflegeleistungen sind.
9.2 Zu den Leistungen zählen, vorbehaltlich der detaillierten Beschreibung im Vertrag: Rasenmähen, Strauch- und Heckenschnitt, Laubentfernung, Unkrautbekämpfung sowie die Pflege von Beeten und Außenanlagen.
9.3 Die Leistungen werden witterungsabhängig erbracht. Dem Auftragnehmer steht es frei, bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (Dauerregen, Frost, Sturm) Einsätze auf einen geeigneteren Termin zu verschieben, ohne dass daraus Ersatzansprüche des Auftraggebers entstehen.
9.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vorab über besonders empfindliche oder schützenswerte Pflanzen sowie über unterirdische Leitungen, Bewässerungsanlagen und sonstige nicht erkennbare Hindernisse zu informieren. Für Schäden, die auf unterlassene oder unrichtige Angaben zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
9.5 Chemische Pflegemittel (Dünger, Herbizide, Pestizide) werden nur eingesetzt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist und die angewendeten Mittel den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.
9.6 Das Entgelt ist pauschaliert. Ausführungsausfälle durch witterungsbedingte Unmöglichkeit oder durch kalendarische Feiertage sind in der Pauschale eingerechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen gewissenhaft und nach dem Stand der Technik. Bei unvermeidbaren Schäden als Folge der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung (z.B. Belastung durch Wasser- oder Chemikaliendämpfe an angrenzenden Flächen) besteht keine Haftung des Auftragnehmers, sofern kein Verschulden vorliegt.
10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ereignisse auf bereits gereinigten oder geräumten Flächen, die durch nachträgliche Verunreinigung durch Dritte (z.B. Fahrzeuge, Passanten, Naturereignisse) entstehen. Der Auftragnehmer schuldet keine Überwachung der Flächen nach Leistungserbringung.
10.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers, nicht zurechenbarer Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
10.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf nicht gemeldete oder nicht erkennbare Vorschäden, Mängel des Objektes oder fehlende bzw. fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
10.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, unbegehbare, verstellte oder unzugängliche Flächen zu reinigen oder zu räumen.
11. Haftungsbeschränkungen für Unternehmer
11.1 Die Bestimmungen dieser Klausel (§ 11) gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG sind diese Beschränkungen nicht anwendbar.
11.2 Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt. Übersteigt der Schaden diese Summe oder lehnt die Versicherung die Deckung berechtigt ab, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Sach- und immaterielle Schäden nicht.
11.3 Die Warnpflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die unmittelbaren Reinigungsbereiche, nicht auf mittelbare Umstände.
11.4 Bei Verlust von dem Personal übergebenen Schlüsseln wird nur der Wert des Einzelschlüssels, maximal jedoch EUR 500,– ersetzt.
12. Versicherung
12.1 Der Auftragnehmer verfügt über eine aufrechte Betriebshaftpflichtversicherung bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000,–. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Versicherungsschutz für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Anfrage einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
13. Pflichten des Auftraggebers
13.1 Der Auftraggeber stellt am Arbeitsort, soweit erforderlich, Zugang zu Wasser und Strom zur Verfügung. Die anfallenden Verbrauchs- und Anschlusskosten trägt der Auftraggeber.
13.2 Der Auftraggeber stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten, verschließbaren Raum für das Umkleiden des Personals und die Lagerung von Materialien, Geräten und Maschinen zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
13.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Auftragserteilung über besondere Risiken (nicht betretbare Bereiche, elektrische Gefahren, empfindliche Materialien, Sonderbehandlungsanforderungen etc.) und sorgt für zügige Arbeitsbedingungen. Bei schuldhaft versäumter Information werden Mehrkosten (z.B. Stehzeiten) auf Basis des gültigen Regiestundensatzes von derzeit EUR 38,50 zzgl. 20 % USt (= EUR 46,20 inkl. USt) verrechnet. Dieser Satz kann vom Auftragnehmer mit angemessener Vorankündigung angepasst werden.
13.4 Der Auftraggeber hält die zu reinigenden Bereiche frei und sichert Wertgegenstände selbst oder entfernt sie vorher.
13.5 Der Auftraggeber kennzeichnet deutlich: Einfassungen von Grünanlagen, Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, unterirdische Leitungen sowie sonstige nicht erkennbare Hindernisse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an nicht oder unzureichend gekennzeichneten Bereichen.
13.6 Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer entstandene Schäden oder sicherheitsrelevante Ereignisse (Personenschäden, Sachschäden im Zusammenhang mit den Arbeiten) unverzüglich nach Bekanntwerden und leistet bei der Schadensaufnahme Hilfe.
13.7 Bei Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Kündigung oder Übertragung des Vertrages.
14. Pflichten des Auftragnehmers
14.1 Der Auftragnehmer beachtet alle einschlägigen Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und belehrt sein Personal entsprechend.
14.2 Der Auftragnehmer wahrt Vertraulichkeit über alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
14.3 Der Auftragnehmer gibt in den zu betreuenden Bereichen aufgefundene Gegenstände unverzüglich beim Auftraggeber ab.
14.4 Der Auftragnehmer setzt ausschließlich qualifiziertes Personal ein und stellt sicher, dass dieses mit den einschlägigen Vorschriften, Verfahren und Sicherheitsstandards vertraut ist.
15. Gewährleistung für Unternehmer
15.1 Diese Gewährleistungsregelungen gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
15.2 Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Abnahme auf Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Abnahme, schriftlich zu rügen; andernfalls erlöschen alle Gewährleistungsansprüche.
15.3 Der Auftragnehmer leistet Gewähr primär durch Verbesserung. Schlägt die Verbesserung fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Preisminderung geltend machen. Wandlung ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
16. Entgelt und Zahlungsbedingungen
16.1 Die vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Vertragsabschluss als Festpreise vereinbart. Danach sind die Preise nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex (abrufbar unter wko.at/service/zahlen-daten-fakten/tariflohnindex.html) wertgesichert und passen sich entsprechend der Indexveränderung an. Die angepassten Preise werden kaufmännisch auf volle Cent-Beträge gerundet.
16.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
16.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §§ 1333 ABGB bzw. § 456 UGB. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, die Leistungserbringung bis 5 Werktage nach vollständigem Zahlungseingang (Bankbuchungstag) einzustellen; das vereinbarte Entgelt bleibt in voller Höhe geschuldet.
16.4 Der Auftraggeber trägt die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs der für die Leistungserbringung eingesetzten Geräte und Maschinen.
16.5 Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
17. Widerrufsrecht für Verbraucher
17.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, kann er von einem außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossenen Vertrag oder einem Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten.
17.2 Zur Ausübung des Widerrufsrechts genügt eine eindeutige Erklärung (Brief oder E-Mail) vor Ablauf der Widerrufsfrist.
17.3 Im Falle des Widerrufs sind bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang der Widerrufserklärung, zurückzuerstatten.
17.4 Wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung begonnen, hat der Auftraggeber für den bis zum Widerruf erbrachten Leistungsanteil ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
18. Abwerbeverbot für Unternehmer
18.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG, verpflichtet er sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers weder während des aufrechten Vertragsverhältnisses noch innerhalb von 8 Monaten nach Vertragsbeendigung für den eigenen Betrieb oder ein anderes Reinigungsunternehmen abzuwerben oder zu beschäftigen.
18.2 Im Falle einer schuldhaften Verletzung dieses Abwerbeverbotes ist eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters fällig, unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung weiterer Schäden.
19. Datenschutz
19.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und -erfüllung, auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter aquaway.at/datenschutz.
19.2 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
20. Schlussbestimmungen
20.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts (CISG).
20.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG, wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers in Klagenfurt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
20.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine ihr dem Sinn und Zweck nach möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.
20.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
20.5 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen Vertragsvereinbarungen gehen die Bestimmungen des individuellen Vertrages vor.